Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 8. September 2026 die Rechte von Inhabern bekannter Marken gegenüber einer Nutzung durch Dritte konkretisiert. Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein Dritter auf die Meinungsfreiheit berufen kann, wenn er eine bekannte Marke ohne Zustimmung des Markeninhabers verwendet.
Politische Kampagne nutzte bekannte IKEA-Marken
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine politische Kampagne in Belgien. Eine Partei hatte einen politischen Plan unter Verwendung von Zeichen und Gestaltungselementen präsentiert, die an bekannte IKEA-Marken und deren typische Montageanleitungen angelehnt waren. Die Markeninhaberin wandte sich gegen diese Nutzung.
Der EuGH stellte klar, dass die Meinungsfreiheit grundsätzlich einen „rechtfertigenden Grund“ für die Verwendung einer bekannten Marke darstellen kann. Allein der Hinweis auf die Meinungsfreiheit reicht jedoch nicht aus. Vielmehr muss im konkreten Fall eine Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht des Markeninhabers und der Meinungsfreiheit des Nutzers vorgenommen werden.
Entscheidend ist die Abwägung im Einzelfall
Nach dem Urteil sind dabei unter anderem Zweck und Art der Nutzung zu berücksichtigen. Bedeutung kann auch haben, ob die Verwendung den Eindruck erweckt, der Markeninhaber unterstütze eine bestimmte Aussage oder Position. Ebenso sind die Bekanntheit der Marke, der Grad der Ähnlichkeit und mögliche Auswirkungen auf ihren Ruf einzubeziehen.
Praxishinweis für Unternehmen
Die Entscheidung unterstreicht den besonderen Schutz bekannter Marken. Unternehmen müssen eine Verwendung ihrer Marken außerhalb klassischer Werbung nicht allein deshalb hinnehmen, weil sich ein Dritter auf Meinungs-, Kunst- oder Kommunikationsfreiheit beruft. Umgekehrt sollte auch bei eigenen Kampagnen sorgfältig geprüft werden, ob und in welchem Umfang fremde bekannte Marken aufgegriffen werden dürfen.
GSD Law berät Unternehmen bei rechtlichen Fragen rund um Marken, Kommunikation und den Schutz unternehmerischer Interessen.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Quellen
Der EuGH entschied am 8. September 2026 in der Rechtssache C-298/23 – Inter IKEA Systems. Er stellte insbesondere klar, dass Meinungsfreiheit grundsätzlich ein rechtfertigender Grund sein kann, ihre bloße Berufung hierauf aber nicht ausreicht; erforderlich ist eine konkrete Abwägung der betroffenen Grundrechte und Interessen.
EuGH – Pressemitteilung Nr. 119/26 vom 8. September 2026
EUR-Lex – Urteil C-298/23 Inter IKEA Systems
Recherchevermerk: Geprüft wurden das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2026, C-298/23 – Inter IKEA Systems, sowie die Pressemitteilung Nr. 119/26 des Gerichtshofs. Stand der Prüfung: 30. August 2026.

