Entgelttransparenz-Frist verstrichen: Was für Unternehmen jetzt trotzdem gilt
Die Frist zur Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/970) in deutsches Recht ist am 7. Juni 2026 verstrichen – ein deutscher Gesetzentwurf liegt bislang jedoch noch nicht vor. Für Arbeitgeber ist das kein Grund zur Entwarnung: Die Richtlinie selbst formuliert bereits klare Mindestanforderungen, an denen sich Gerichte bei der Auslegung nationalen Rechts orientieren dürften.
Stellenbewerbern muss künftig das auf objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien beruhende Einstiegsentgelt für die betreffende Stelle mitgeteilt werden – entweder direkt in der Stellenausschreibung oder spätestens vor dem Vorstellungsgespräch. Auch bestehende Beschäftigte erhalten weitreichende Rechte: Sie können Auskunft über den Durchschnittslohn von Kolleginnen und Kollegen verlangen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und vergleichbaren Tätigkeiten.
Für die betriebliche Praxis besonders relevant ist die gestufte Berichtspflicht: Betriebe mit weniger als 100 Beschäftigten sind nicht berichtspflichtig, Betriebe mit 100 bis 249 Beschäftigten müssen alle drei Jahre berichten, Betriebe ab 250 Beschäftigten jährlich – erstmals zum 7. Juni 2027 bzw. 2031, je nach Betriebsgröße. Ergibt der Bericht ein Entgeltgefälle von mehr als 5 Prozent, das der Arbeitgeber nicht objektiv und geschlechtsneutral begründen kann, wird eine gemeinsame Entgeltbewertung mit den Arbeitnehmervertretern erforderlich.
Verschärfend kommt hinzu: Nach Artikel 18 der Richtlinie wird die Beweislast umgekehrt – wer gegen Transparenz-, Auskunfts- oder Berichtspflichten verstößt, muss im Streitfall selbst darlegen, dass bestehende Entgeltunterschiede objektiv gerechtfertigt sind.
Für kleine und mittlere Unternehmen bedeutet dies konkreten Handlungsbedarf: Vergütungsstrukturen sollten bereits jetzt auf sachliche, geschlechtsneutrale Kriterien überprüft werden, Stellenausschreibungen sind auf Gehaltsangaben vorzubereiten, und interne Prozesse zur Beantwortung von Auskunftsersuchen sollten aufgesetzt werden – unabhängig davon, wann das deutsche Umsetzungsgesetz tatsächlich verabschiedet wird.
Quellen:
Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023, Art. 5, 9, 18, veröffentlicht auf eur-lex.europa.eu; IHK Bonn/Rhein-Sieg, „Entgelttransparenzrichtlinie“

