Stand: 17. August 2026
Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des Art. 50 der europäischen KI-Verordnung (AI Act). Für Unternehmen, die KI-generierte Bilder auf Websites, in sozialen Medien oder in Werbekampagnen einsetzen, stellt sich damit eine praktische Frage: Muss jedes KI-Bild sichtbar als solches gekennzeichnet werden? Die Antwort lautet: nein.
Nicht jedes KI-Bild hat die Pflicht auf Kennzeichnung
Der AI Act unterscheidet zwischen den Pflichten der Anbieter generativer KI-Systeme und den Pflichten der Unternehmen, die solche Systeme einsetzen. Anbieter müssen dafür sorgen, dass generierte oder manipulierte Inhalte technisch in einem maschinenlesbaren Format als KI-Inhalte erkennbar sind.
Für Unternehmen als sogenannte Betreiber („Deployers“) besteht eine sichtbare Offenlegungspflicht bei Bildern dagegen insbesondere dann, wenn es sich um einen Deepfake handelt. Ein Deepfake liegt nach Art. 3 Nr. 60 AI Act vor, wenn ein KI-generiertes oder manipuliertes Bild bestehende Personen, Gegenstände, Orte, Einrichtungen oder Ereignisse nachbildet und für Betrachter fälschlicherweise authentisch oder wahr erscheinen kann.
Entscheidend ist der konkrete Eindruck
Damit ist nicht jede Nutzung von KI zur Bilderstellung automatisch kennzeichnungspflichtig. Entscheidend sind unter anderem die Ähnlichkeit zum dargestellten Gegenstand, die Aussage des Bildes, der Nutzungskontext sowie die Erwartungen des angesprochenen Publikums.
Gerade bei fotorealistischen Werbemotiven oder KI-bearbeiteten Fotografien sollte deshalb geprüft werden, ob für Betrachter der Eindruck einer realen Aufnahme oder eines tatsächlichen Ereignisses entstehen kann. Normale KI-gestützte Bearbeitungsschritte können nach den Leitlinien der EU-Kommission dagegen als „Standard Editing“ von bestimmten Kennzeichnungspflichten ausgenommen sein.
Praxishinweis für Unternehmen
Kennzeichnungspflichtige Deepfakes müssen spätestens beim ersten Kontakt klar und wahrnehmbar offengelegt werden. Die EU stellt hierfür eigene Symbole zur Verfügung. Ihre Verwendung ist freiwillig und ersetzt nicht die Prüfung, ob die konkrete Kennzeichnung den Anforderungen des AI Act entspricht.
Unternehmen sollten deshalb für KI-Bilder einen einfachen internen Prüfprozess etablieren: Wie wurde das Bild erstellt oder verändert? Was zeigt es? Könnte es als authentische Aufnahme verstanden werden?
GSD Law unterstützt Unternehmen bei der rechtlichen Einordnung von KI-Anwendungen und den daraus entstehenden Transparenzpflichten.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Quellen:
- Verordnung (EU) 2024/1689 – EU AI Act, insbesondere Art. 3 Nr. 60 und Art. 50 EUR-Lex – Verordnung (EU) 2024/1689
- Europäische Kommission – Guidelines on transparency obligations under Article 50, veröffentlicht am 20. Juli 2026 Leitlinien der Europäischen Kommission
- Europäische Kommission – Questions & Answers zu Art. 50 AI Act, Stand 24. Juli 2026 FAQ zu den Transparenzpflichten
- Europäische Kommission – EU Icons for labelling AI-generated content, zuletzt aktualisiert am 10. August 2026 EU-Kennzeichnungssymbole
Rechercheverweis:
Geprüft wurden Art. 3 Nr. 60 und Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 sowie die aktuellen Leitlinien und FAQ der Europäischen Kommission zur Anwendung der Transparenzpflichten. Art. 50 ist seit dem 2. August 2026 anwendbar. Die Prüfung erfolgte mit Stand 17. August 2026.

