KI-Chatbot auf der Website: Wer haftet, wenn der Bot lügt?
Viele Unternehmen setzen KI-gestützte Chatbots ein, um Kundenanfragen schnell und effizient zu beantworten. Ein wegweisendes Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Mai 2026 hat nun erstmals grundsätzlich geklärt, inwiefern unzutreffende Antworten eines KI-Chatbots als irreführende geschäftliche Handlungen im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gelten. Die Entscheidung betrifft nicht nur Medizinbetriebe – sie ist für jedes Unternehmen relevant, das einen Chatbot auf seiner Website betreibt. (Quelle: Beyer)
Was war passiert?
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen klagte gegen die Aesthetify GmbH, nachdem der auf deren Website eingesetzte KI-Chatbot die Betreiber mit falschen Facharztbezeichnungen beworben hatte. Das Gericht wies die Argumentation zurück, der Chatbot sei wie ein unabhängiger Dritter zu behandeln. Ein KI-Chatbot ist kein eigenständiger Dritter, sondern ein Werkzeug des Unternehmens – seine Aussagen werden dem Betreiber unmittelbar zugerechnet, unabhängig davon, ob die KI „halluziniert“ oder korrekte Eingangsdaten falsch verarbeitet. (Quelle: DATEV magazinAnwalt.de)
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
Unternehmen haften nach § 5 UWG vollumfänglich für Falschaussagen ihres KI-Chatbots – selbst eine korrekte Programmierung mit sauberen Trainingsdaten entlastet nicht. Das bedeutet: Wer einen Chatbot im Kundenkontakt nutzt, trägt das volle rechtliche Risiko für jede Aussage, die das System trifft – ob bei Produktinformationen, Preisangaben oder Leistungsbeschreibungen. (Quelle: Moselwal)
Wie geht es weiter?
Da die Frage der Haftung für KI-Halluzinationen grundsätzliche rechtliche Bedeutung hat, wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen. Bis zur BGH-Entscheidung sollten Unternehmen ihre KI-Systeme kritisch prüfen und im Zweifel rechtlich absichern. (Quelle: Anwalt.de)
Haben Sie Fragen zur rechtssicheren Gestaltung digitaler Kommunikation oder zum Wettbewerbsrecht? GSD Rechtsanwälte beraten Sie gerne.
Quellen: OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2026, Az. 4 UKl 3/25 (Verbraucherzentrale NRW ./. Aesthetify GmbH); Legal Tribune Online (lto.de), 13. Mai 2026; beyer.law, 13. Mai 2026

