BGH stärkt Urheberrechtsschutz für Produktdesign.
Grundsatzentscheidung zum USM Haller-Möbelsystem

Mit Urteil vom 2. Juli 2026 (I ZR 96/22) hat der Bundesgerichtshof im Rechtsstreit um das modulare Möbelsystem „USM Haller“ wichtige Leitlinien zum urheberrechtlichen Schutz von Produktdesign aufgestellt. Ein Wettbewerber hatte über seinen Online-Shop Ersatz- und Erweiterungsteile vertrieben, die dem Original in Form und Farbe entsprachen, und daraus zunehmend vollständige Möbelstücke montiert.

Nach vorheriger Vorlage an den EuGH stellte der BGH klar: An Werke der angewandten Kunst dürfen bei der urheberrechtlichen Prüfung keine höheren Anforderungen gestellt werden als an andere Werkarten. Die Beurteilung der erforderlichen persönlichen geistigen Schöpfung erfolgt einheitlich, objektiv und ausgehend vom konkreten Werk – auf eine subjektive schöpferische Absicht des Gestalters kommt es nicht an. Auch spätere Umstände, etwa die Anerkennung in Fachkreisen oder Ausstellungen, können als Indiz herangezogen werden. Die bloße ästhetische Wirkung allein begründet dagegen weiterhin keinen Schutz.
Für die Verletzungsfrage stellte der Senat klar, dass nur die Übernahme konkret identifizierbarer, originalitätsbegründender kreativer Elemente eine Rechtsverletzung darstellt – ein bloßer Gesamteindrucksvergleich genügt nicht. Das Berufungsgericht muss nun unter diesen Maßstäben neu entscheiden.

Praxishinweis für Unternehmen: Wer eigene Produktdesigns entwickelt, sollte deren kreative Gestaltungsmerkmale dokumentieren – dies erleichtert eine spätere Durchsetzung von Ansprüchen erheblich. Wettbewerber, die sich eng an bestehende Designs anlehnen, sollten die neue, unternehmerfreundlichere Rechtsprechung zum Anlass nehmen, ihre Produktlinien rechtlich überprüfen zu lassen.

Quellen:
Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 123/2026 vom 2. Juli 2026 (Urteil I ZR 96/22); § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG (gesetze-im-internet.de); EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2025, C-580/23 u.a.