Was Online-Händler jetzt umsetzen müssen

Ab dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmen eine digitale Widerrufsfunktion auf ihrer Website anbieten. Ziel der neuen Regelung: Verbraucher sollen einen Vertrag im Internet genauso einfach widerrufen können, wie sie ihn abgeschlossen haben. Was zunächst wie eine technische Detailfrage klingt, hat für Unternehmen mit Online-Vertrieb erhebliche rechtliche Konsequenzen. Verbraucherzentrale

Was genau ist der Widerrufsbutton?

Die Grundlage ist die EU-Richtlinie 2023/2673, die EU-weit eine funktionierende und leicht zugängliche Widerrufsmöglichkeit verlangt. Das entsprechende deutsche Umsetzungsgesetz wurde am 19. Dezember 2025 beschlossen und am 5. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Der neue Widerrufsbutton ist in § 356a BGB geregelt und betrifft Online-Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern, für die ein Widerrufsrecht besteht – Voraussetzung ist, dass der Vertrag über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen wird. Trusted ShopsVerbraucherzentrale

Für wen gilt die Pflicht?

Verpflichtend ist der Button nur für den B2C-Bereich. Ausgenommen sind Unternehmen, die ausschließlich an Gewerbekunden verkaufen, sowie Shops, die maßgeschneiderte Produkte anbieten. Auch Händler, die ihre Produkte über Online-Marktplätze wie eBay oder Amazon anbieten, müssen sich an die neuen Regeln halten. e-recht24Verbraucherzentrale

Welche Risiken drohen bei Verstößen?

Verstöße können zu Abmahnungen und Bußgeldern führen. Darüber hinaus müssen Unternehmen ihre Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung an den neuen Online-Widerrufsprozess anpassen. Wer die Frist verpasst, setzt sich damit einem erheblichen Abmahnrisiko aus. Für-Gründer.de

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Quellen: Verbraucherzentrale Deutschland, „Widerrufsbutton ab Juni 2026″, verbraucherzentrale.de; Trusted Shops / business.trustedshops.de, „Der Widerrufsbutton kommt“, Februar 2026; IHK Regensburg, ihk.de; EU-Richtlinie 2023/2673; § 356a BGB