Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze: Neue Pflichten für Unternehmen im Onlinehandel
Zum 1. Juli 2026 ist in Deutschland die bisherige Zollfreigrenze von 150 Euro für Wareneinfuhren aus Nicht-EU-Staaten entfallen. Betroffen sind vor allem der Onlinehandel, Drittlandimporte sowie Plattformen und Versandhändler außerhalb der Europäischen Union. Die Bundesregierung setzt damit eine EU-Vorgabe um, mit der die Paketflut aus Nicht-EU-Staaten eingedämmt werden soll, was gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Händler schafft, Verpackungsmüll verringert und Betrug erschwert.Für Unternehmen bedeutet dies konkret: Jede Sendung aus einem Drittstaat unterliegt künftig unabhängig vom Warenwert der Zollanmeldung und gegebenenfalls der Einfuhrumsatzsteuer. Für kleine und mittlere Unternehmen, die Waren aus China, Großbritannien oder den USA importieren – etwa für den Wiederverkauf, als Vorprodukte oder Ersatzteile – entsteht damit ein spürbar höherer administrativer Aufwand. Wer bislang Kleinsendungen unterhalb der Freigrenze bezogen hat, muss Zollprozesse künftig systematisch abbilden, etwa durch eine korrekte Warentarifnummer, vollständige Rechnungsangaben und gegebenenfalls die Einschaltung eines Zollagenten.
Für Plattformbetreiber und Versandhändler mit Sitz außerhalb der EU verschärft sich zudem die Haftungslage: Wer als Vertreter, Importeur oder Plattform auftritt, kann für zollrechtliche Pflichtverletzungen mitverantwortlich gemacht werden. Unternehmen sollten ihre Lieferketten und Einkaufsprozesse daher zeitnah prüfen und vertragliche Regelungen mit Lieferanten und Logistikdienstleistern entsprechend anpassen.
Aus wirtschaftsrechtlicher Sicht empfiehlt es sich, bestehende Einkaufs- und Vertriebsverträge auf Zollklauseln zu überprüfen und interne Compliance-Prozesse zu etablieren, um Bußgelder und Lieferverzögerungen zu vermeiden.
Quellen:
Die Bundesregierung, „Gesetzliche Neuregelungen Juli 2026″, 29. Juni 2026

